§ 562c BGB

§ 562c Bürgerliches Gesetzbuch - Abwendung des Pfandrechts durch Sicherheitsleistung


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§ 562c BGB - Abwendung des Pfandrechts durch Sicherheitsleistung

Der Mieter kann die Geltendmachung des Pfandrechts des Vermieters durch Sicherheitsleistung abwenden. Er kann jede einzelne Sache dadurch von dem Pfandrecht befreien, dass er in Höhe ihres Wertes Sicherheit leistet.


Stand: 14.03.2023





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