§ 1433 BGB

§ 1433 Bürgerliches Gesetzbuch - Fortsetzung eines Rechtsstreits


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§ 1433 BGB - Fortsetzung eines Rechtsstreits

Der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, kann ohne Zustimmung des anderen Ehegatten einen Rechtsstreit fortsetzen, der beim Eintritt der Gütergemeinschaft anhängig war.


Stand: 14.03.2023





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