§ 1433 BGB

§ 1433 Bürgerliches Gesetzbuch - Fortsetzung eines Rechtsstreits


 ◄     BGB     ► 


   

§ 1433 BGB - Fortsetzung eines Rechtsstreits

Der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, kann ohne Zustimmung des anderen Ehegatten einen Rechtsstreit fortsetzen, der beim Eintritt der Gütergemeinschaft anhängig war.


Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

1433-BGB-Haftung