§ 1030 Bürgerliches Gesetzbuch - Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Sachen
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Titel 2 Nießbrauch Untertitel 1 Nießbrauch an Sachen
(1) Eine Sache kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen (Nießbrauch).
(2) Der Nießbrauch kann durch den Ausschluss einzelner Nutzungen beschränkt werden.