§ 153 BGB

§ 153 Bürgerliches Gesetzbuch - Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden


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§ 153 BGB - Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden

Das Zustandekommen des Vertrags wird nicht dadurch gehindert, dass der Antragende vor der Annahme stirbt oder geschäftsunfähig wird, es sei denn, dass ein anderer Wille des Antragenden anzunehmen ist.


Stand: 14.03.2023





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