§ 153 Bürgerliches Gesetzbuch - Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden
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Das Zustandekommen des Vertrags wird nicht dadurch gehindert, dass der Antragende vor der Annahme stirbt oder geschäftsunfähig wird, es sei denn, dass ein anderer Wille des Antragenden anzunehmen ist.
Stand: 14.03.2023