§ 200 BGB

§ 200 Bürgerliches Gesetzbuch - Beginn anderer Verjährungsfristen


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§ 200 BGB - Beginn anderer Verjährungsfristen

Die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.


Stand: 14.03.2023





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