§ 1146 BGB

§ 1146 Bürgerliches Gesetzbuch - Verzugszinsen


 ◄     BGB     ► 


   

§ 1146 BGB - Verzugszinsen

Liegen dem Eigentümer gegenüber die Voraussetzungen vor, unter denen ein Schuldner in Verzug kommt, so gebühren dem Gläubiger Verzugszinsen aus dem Grundstück.


Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

1146-BGB-Haftung