§ 1146 BGB

§ 1146 Bürgerliches Gesetzbuch - Verzugszinsen


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§ 1146 BGB - Verzugszinsen

Liegen dem Eigentümer gegenüber die Voraussetzungen vor, unter denen ein Schuldner in Verzug kommt, so gebühren dem Gläubiger Verzugszinsen aus dem Grundstück.


Stand: 14.03.2023





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