§ 1869 BGB

§ 1869 Bürgerliches Gesetzbuch - Bestellung eines neuen Betreuers


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§ 1869 BGB - Bestellung eines neuen Betreuers

Mit der Entlassung des Betreuers oder nach dessen Tod ist ein neuer Betreuer zu bestellen.


Stand: 14.03.2023





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