§ 630b Bürgerliches Gesetzbuch - Anwendbare Vorschriften
Sie sind hier.
Auf das Behandlungsverhältnis sind die Vorschriften über das Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, anzuwenden, soweit nicht in diesem Untertitel etwas anderes bestimmt ist.
Stand: 14.03.2023