§ 630b BGB

§ 630b Bürgerliches Gesetzbuch - Anwendbare Vorschriften


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§ 630b BGB - Anwendbare Vorschriften

Auf das Behandlungsverhältnis sind die Vorschriften über das Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, anzuwenden, soweit nicht in diesem Untertitel etwas anderes bestimmt ist.


Stand: 14.03.2023





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