§ 1949 BGB

§ 1949 Bürgerliches Gesetzbuch - Irrtum über den Berufungsgrund


Sie sind hier.





 ◄     BGB     ► 

   

§ 1949 BGB - Irrtum über den Berufungsgrund

(1) Die Annahme gilt als nicht erfolgt, wenn der Erbe über den Berufungsgrund im Irrtum war.

(2) Die Ausschlagung erstreckt sich im Zweifel auf alle Berufungsgründe, die dem Erben zur Zeit der Erklärung bekannt sind.




Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

1949-BGB-Haftungsausschluss