§ 2073 BGB

§ 2073 Bürgerliches Gesetzbuch - Mehrdeutige Bezeichnung


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§ 2073 BGB - Mehrdeutige Bezeichnung

Hat der Erblasser den Bedachten in einer Weise bezeichnet, die auf mehrere Personen passt, und lässt sich nicht ermitteln, wer von ihnen bedacht werden sollte, so gelten sie als zu gleichen Teilen bedacht.


Stand: 14.03.2023





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