§ 2220 BGB

§ 2220 Bürgerliches Gesetzbuch - Zwingendes Recht


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§ 2220 BGB - Zwingendes Recht

Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker nicht von den ihm nach den §§ 2215, 2216, 2218, 2219 obliegenden Verpflichtungen befreien.


Stand: 14.03.2023





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