§ 272 BGB

§ 272 Bürgerliches Gesetzbuch - Zwischenzinsen


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§ 272 BGB - Zwischenzinsen

Bezahlt der Schuldner eine unverzinsliche Schuld vor der Fälligkeit, so ist er zu einem Abzug wegen der Zwischenzinsen nicht berechtigt.


Stand: 14.03.2023





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