§ 278 Bürgerliches Gesetzbuch - Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte
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Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
Stand: 14.03.2023