§ 2096 BGB

§ 2096 Bürgerliches Gesetzbuch - Ersatzerbe


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§ 2096 BGB - Ersatzerbe

Der Erblasser kann für den Fall, dass ein Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt, einen anderen als Erben einsetzen (Ersatzerbe).


Stand: 14.03.2023





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