§ 2135 Bürgerliches Gesetzbuch - Miet- und Pachtverhältnis bei der Nacherbfolge
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Hat der Vorerbe ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder eingetragenes Schiff vermietet oder verpachtet, so findet, wenn das Miet- oder Pachtverhältnis bei dem Eintritt der Nacherbfolge noch besteht, die Vorschrift des § 1056 entsprechende Anwendung.
Stand: 14.03.2023