§ 2323 BGB

§ 2323 Bürgerliches Gesetzbuch - Nicht pflichtteilsbelasteter Erbe


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§ 2323 BGB - Nicht pflichtteilsbelasteter Erbe

Der Erbe kann die Erfüllung eines Vermächtnisses oder einer Auflage auf Grund des § 2318 Abs. 1 insoweit nicht verweigern, als er die Pflichtteilslast nach den §§ 2320 bis 2322 nicht zu tragen hat.


Stand: 14.03.2023





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