§ 1807 Bürgerliches Gesetzbuch - Vermögensherausgabe, Schlussrechnungslegung und Fortführung der Geschäfte
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Bei Beendigung der Vormundschaft finden die §§ 1872 bis 1874 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 1872 Absatz 5 für Vormünder gilt, die bei Beendigung ihres Amtes gemäß § 1801 Absatz 1 und 3 befreit waren.
Stand: 14.03.2023