§ 134 BGB

§ 134 Bürgerliches Gesetzbuch - Gesetzliches Verbot


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§ 134 BGB - Gesetzliches Verbot

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.


Stand: 14.03.2023





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