§ 715 BGB

§ 715 Bürgerliches Gesetzbuch - Entziehung der Vertretungsmacht


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§ 715 BGB - Entziehung der Vertretungsmacht

Ist im Gesellschaftsvertrag ein Gesellschafter ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten, so kann die Vertretungsmacht nur nach Maßgabe des § 712 Abs. 1 und, wenn sie in Verbindung mit der Befugnis zur Geschäftsführung erteilt worden ist, nur mit dieser entzogen werden.


Stand: 14.03.2023





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