§ 1510 BGB

§ 1510 Bürgerliches Gesetzbuch - Wirkung der Ausschließung


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§ 1510 BGB - Wirkung der Ausschließung

Wird die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ausgeschlossen, so gilt das Gleiche wie im Falle des § 1482.


Stand: 14.03.2023





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