§ 1510 BGB

§ 1510 Bürgerliches Gesetzbuch - Wirkung der Ausschließung


 ◄     BGB     ► 


   

§ 1510 BGB - Wirkung der Ausschließung

Wird die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ausgeschlossen, so gilt das Gleiche wie im Falle des § 1482.


Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

1510-BGB-Haftung