§ 1059e BGB

§ 1059e Bürgerliches Gesetzbuch - Anspruch auf Einräumung des Nießbrauchs


Sie sind hier.





 ◄     BGB     ► 

   

§ 1059e BGB - Anspruch auf Einräumung des Nießbrauchs

Steht ein Anspruch auf Einräumung eines Nießbrauchs einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d entsprechend.


Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

1059e-BGB-Haftungsausschluss