§ 399 BGB

§ 399 Bürgerliches Gesetzbuch - Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung


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§ 399 BGB - Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung

Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.


Stand: 14.03.2023





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