§ 1235 BGB

§ 1235 Bürgerliches Gesetzbuch - Öffentliche Versteigerung


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§ 1235 BGB - Öffentliche Versteigerung

(1) Der Verkauf des Pfandes ist im Wege öffentlicher Versteigerung zu bewirken.

(2) Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so findet die Vorschrift des § 1221 Anwendung.




Stand: 14.03.2023





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