§ 424 BGB

§ 424 Bürgerliches Gesetzbuch - Wirkung des Gläubigerverzugs


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§ 424 BGB - Wirkung des Gläubigerverzugs

Der Verzug des Gläubigers gegenüber einem Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner.


Stand: 14.03.2023





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