§ 2122 BGB

§ 2122 Bürgerliches Gesetzbuch - Feststellung des Zustands der Erbschaft


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§ 2122 BGB - Feststellung des Zustands der Erbschaft

Der Vorerbe kann den Zustand der zur Erbschaft gehörenden Sachen auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen. Das gleiche Recht steht dem Nacherben zu.


Stand: 14.03.2023





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