§ 2122 Bürgerliches Gesetzbuch - Feststellung des Zustands der Erbschaft
Sie sind hier.
Der Vorerbe kann den Zustand der zur Erbschaft gehörenden Sachen auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen. Das gleiche Recht steht dem Nacherben zu.
Stand: 14.03.2023