§ 1297 BGB

§ 1297 Bürgerliches Gesetzbuch - Kein Antrag auf Eingehung der Ehe, Nichtigkeit eines Strafversprechens


Sie sind hier.





 ◄     BGB     ► 

Buch 4 Familienrecht Titel 1 Verlöbnis

   

§ 1297 BGB - Kein Antrag auf Eingehung der Ehe, Nichtigkeit eines Strafversprechens

(1) Aus einem Verlöbnis kann kein Antrag auf Eingehung der Ehe gestellt werden.

(2) Das Versprechen einer Strafe für den Fall, dass die Eingehung der Ehe unterbleibt, ist nichtig.




Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

1297-BGB-Haftungsausschluss