§ 201 BGB

§ 201 Bürgerliches Gesetzbuch - Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen


 ◄     BGB     ► 


   

§ 201 BGB - Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen

Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.


Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

201-BGB-Haftung