§ 516a Bürgerliches Gesetzbuch - Verbrauchervertrag über die Schenkung digitaler Produkte
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(1) Auf einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer dem Verbraucher
(2) Für einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer dem Verbraucher eine Sache schenkt, die digitale Produkte enthält oder mit digitalen Produkten verbunden ist, gilt der Anwendungsausschluss nach Absatz 1 entsprechend für diejenigen Bestandteile des Vertrags, welche die digitalen Produkte betreffen.