§ 312b Bürgerliches Gesetzbuch - Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge
Kapitel 2 Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge
(1) Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind Verträge,
(2) Geschäftsräume im Sinne des Absatzes 1 sind unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. Gewerberäume, in denen die Person, die im Namen oder Auftrag des Unternehmers handelt, ihre Tätigkeit dauerhaft oder für gewöhnlich ausübt, stehen Räumen des Unternehmers gleich.