§ 754 Bürgerliches Gesetzbuch - Verkauf gemeinschaftlicher Forderungen
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Der Verkauf einer gemeinschaftlichen Forderung ist nur zulässig, wenn sie noch nicht eingezogen werden kann. Ist die Einziehung möglich, so kann jeder Teilhaber gemeinschaftliche Einziehung verlangen.
Stand: 14.03.2023