§ 754 BGB

§ 754 Bürgerliches Gesetzbuch - Verkauf gemeinschaftlicher Forderungen


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§ 754 BGB - Verkauf gemeinschaftlicher Forderungen

Der Verkauf einer gemeinschaftlichen Forderung ist nur zulässig, wenn sie noch nicht eingezogen werden kann. Ist die Einziehung möglich, so kann jeder Teilhaber gemeinschaftliche Einziehung verlangen.


Stand: 14.03.2023





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