§ 969 BGB

§ 969 Bürgerliches Gesetzbuch - Herausgabe an den Verlierer


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§ 969 BGB - Herausgabe an den Verlierer

Der Finder wird durch die Herausgabe der Sache an den Verlierer auch den sonstigen Empfangsberechtigten gegenüber befreit.


Stand: 14.03.2023





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