§ 1844 BGB

§ 1844 Bürgerliches Gesetzbuch - Hinterlegung von Wertgegenständen auf Anordnung des Betreuungsgerichts


 ◄     BGB     ► 


   

§ 1844 BGB - Hinterlegung von Wertgegenständen auf Anordnung des Betreuungsgerichts

Das Betreuungsgericht kann anordnen, dass der Betreuer Wertgegenstände des Betreuten bei einer Hinterlegungsstelle oder einer anderen geeigneten Stelle hinterlegt, wenn dies zur Sicherung des Vermögens des Betreuten geboten ist.


Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

1844-BGB-Haftung