§ 1844 Bürgerliches Gesetzbuch - Hinterlegung von Wertgegenständen auf Anordnung des Betreuungsgerichts
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Das Betreuungsgericht kann anordnen, dass der Betreuer Wertgegenstände des Betreuten bei einer Hinterlegungsstelle oder einer anderen geeigneten Stelle hinterlegt, wenn dies zur Sicherung des Vermögens des Betreuten geboten ist.
Stand: 14.03.2023