§ 2197 BGB

§ 2197 Bürgerliches Gesetzbuch - Ernennung des Testamentsvollstreckers


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Titel 6 Testamentsvollstrecker

   

§ 2197 BGB - Ernennung des Testamentsvollstreckers

(1) Der Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen.

(2) Der Erblasser kann für den Fall, dass der ernannte Testamentsvollstrecker vor oder nach der Annahme des Amts wegfällt, einen anderen Testamentsvollstrecker ernennen.




Stand: 14.03.2023





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