§ 2296 Bürgerliches Gesetzbuch - Vertretung, Form des Rücktritts
Sie sind hier.
(1) Der Rücktritt kann nicht durch einen Vertreter erfolgen.
(2) Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Vertragschließenden. Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung.