§ 2296 BGB

§ 2296 Bürgerliches Gesetzbuch - Vertretung, Form des Rücktritts


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§ 2296 BGB - Vertretung, Form des Rücktritts

(1) Der Rücktritt kann nicht durch einen Vertreter erfolgen.

(2) Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Vertragschließenden. Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung.




Stand: 14.03.2023





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