§ 2159 BGB

§ 2159 Bürgerliches Gesetzbuch - Selbständigkeit der Anwachsung


 ◄     BGB     ► 


   

§ 2159 BGB - Selbständigkeit der Anwachsung

Der durch Anwachsung einem Vermächtnisnehmer anfallende Anteil gilt in Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen, mit denen dieser oder der wegfallende Vermächtnisnehmer beschwert ist, als besonderes Vermächtnis.


Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

2159-BGB-Haftung