§ 2159 Bürgerliches Gesetzbuch - Selbständigkeit der Anwachsung
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Der durch Anwachsung einem Vermächtnisnehmer anfallende Anteil gilt in Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen, mit denen dieser oder der wegfallende Vermächtnisnehmer beschwert ist, als besonderes Vermächtnis.
Stand: 14.03.2023