§ 796 BGB

§ 796 Bürgerliches Gesetzbuch - Einwendungen des Ausstellers


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§ 796 BGB - Einwendungen des Ausstellers

Der Aussteller kann dem Inhaber der Schuldverschreibung nur solche Einwendungen entgegensetzen, welche die Gültigkeit der Ausstellung betreffen oder sich aus der Urkunde ergeben oder dem Aussteller unmittelbar gegen den Inhaber zustehen.


Stand: 14.03.2023





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