§ 1249 BGB

§ 1249 Bürgerliches Gesetzbuch - Ablösungsrecht


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§ 1249 BGB - Ablösungsrecht

Wer durch die Veräußerung des Pfandes ein Recht an dem Pfande verlieren würde, kann den Pfandgläubiger befriedigen, sobald der Schuldner zur Leistung berechtigt ist. Die Vorschrift des § 268 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung.


Stand: 14.03.2023





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