§ 558e BGB

§ 558e Bürgerliches Gesetzbuch - Mietdatenbank


 ◄     BGB     ► 


   

§ 558e BGB - Mietdatenbank

Eine Mietdatenbank ist eine zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete fortlaufend geführte Sammlung von Mieten, die von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam geführt oder anerkannt wird und aus der Auskünfte gegeben werden, die für einzelne Wohnungen einen Schluss auf die ortsübliche Vergleichsmiete zulassen.


Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

558e-BGB-Haftung