§ 1886 BGB

§ 1886 Bürgerliches Gesetzbuch - Aufhebung der Pflegschaft


Sie sind hier.





 ◄     BGB     ► 

   

§ 1886 BGB - Aufhebung der Pflegschaft

(1) Die Pflegschaft für einen Abwesenden ist aufzuheben,

1.
wenn der Abwesende an der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten nicht mehr verhindert ist,
2.
wenn der Abwesende stirbt.

(2) Im Übrigen ist eine Pflegschaft aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist.




Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

1886-BGB-Haftungsausschluss