§ 1842 Bürgerliches Gesetzbuch - Voraussetzungen für das Kreditinstitut
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Das Kreditinstitut muss bei Anlagen nach den §§ 1839 und 1841 Absatz 2 einer für die jeweilige Anlage ausreichenden Sicherungseinrichtung angehören.
Stand: 14.03.2023