§ 2201 BGB

§ 2201 Bürgerliches Gesetzbuch - Unwirksamkeit der Ernennung


 ◄     BGB     ► 


   

§ 2201 BGB - Unwirksamkeit der Ernennung

Die Ernennung des Testamentsvollstreckers ist unwirksam, wenn er zu der Zeit, zu welcher er das Amt anzutreten hat, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist oder nach § 1814 zur Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten einen Betreuer erhalten hat.


Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

2201-BGB-Haftung