§ 1059a Bürgerliches Gesetzbuch - Übertragbarkeit bei juristischer Person oder rechtsfähiger Personengesellschaft
(1) Steht ein Nießbrauch einer juristischen Person zu, so ist er nach Maßgabe der folgenden Vorschriften übertragbar:
(2) Einer juristischen Person steht eine rechtsfähige Personengesellschaft gleich.