§ 1582 BGB

§ 1582 Bürgerliches Gesetzbuch - Rang des geschiedenen Ehegatten bei mehreren Unterhaltsberechtigten


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§ 1582 BGB - Rang des geschiedenen Ehegatten bei mehreren Unterhaltsberechtigten

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden, richtet sich der Rang des geschiedenen Ehegatten nach § 1609.


Stand: 14.03.2023





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