§ 2293 BGB

§ 2293 Bürgerliches Gesetzbuch - Rücktritt bei Vorbehalt


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§ 2293 BGB - Rücktritt bei Vorbehalt

Der Erblasser kann von dem Erbvertrag zurücktreten, wenn er sich den Rücktritt im Vertrag vorbehalten hat.


Stand: 14.03.2023





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