§ 1284 BGB

§ 1284 Bürgerliches Gesetzbuch - Abweichende Vereinbarungen


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§ 1284 BGB - Abweichende Vereinbarungen

Die Vorschriften der §§ 1281 bis 1283 finden keine Anwendung, soweit der Pfandgläubiger und der Gläubiger ein anderes vereinbaren.


Stand: 14.03.2023





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