§ 1138 BGB

§ 1138 Bürgerliches Gesetzbuch - Öffentlicher Glaube des Grundbuchs


 ◄     BGB     ► 


   

§ 1138 BGB - Öffentlicher Glaube des Grundbuchs

Die Vorschriften der §§ 891 bis 899 gelten für die Hypothek auch in Ansehung der Forderung und der dem Eigentümer nach § 1137 zustehenden Einreden.


Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

1138-BGB-Haftung