§ 1138 BGB

§ 1138 Bürgerliches Gesetzbuch - Öffentlicher Glaube des Grundbuchs


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§ 1138 BGB - Öffentlicher Glaube des Grundbuchs

Die Vorschriften der §§ 891 bis 899 gelten für die Hypothek auch in Ansehung der Forderung und der dem Eigentümer nach § 1137 zustehenden Einreden.


Stand: 14.03.2023





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