§ 35 BGB

§ 35 Bürgerliches Gesetzbuch - Sonderrechte


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§ 35 BGB - Sonderrechte

Sonderrechte eines Mitglieds können nicht ohne dessen Zustimmung durch Beschluss der Mitgliederversammlung beeinträchtigt werden.


Stand: 14.03.2023





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