§ 1507 BGB

§ 1507 Bürgerliches Gesetzbuch - Zeugnis über Fortsetzung der Gütergemeinschaft


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§ 1507 BGB - Zeugnis über Fortsetzung der Gütergemeinschaft

Das Nachlassgericht hat dem überlebenden Ehegatten auf Antrag ein Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft zu erteilen. Die Vorschriften über den Erbschein finden entsprechende Anwendung.


Stand: 14.03.2023





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