§ 36 BGB

§ 36 Bürgerliches Gesetzbuch - Berufung der Mitgliederversammlung


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§ 36 BGB - Berufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.


Stand: 14.03.2023





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