§ 36 BGB

§ 36 Bürgerliches Gesetzbuch - Berufung der Mitgliederversammlung


Sie sind hier.





 ◄     BGB     ► 

   

§ 36 BGB - Berufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.


Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

36-BGB-Haftungsausschluss