§ 2014 BGB

§ 2014 Bürgerliches Gesetzbuch - Dreimonatseinrede


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Untertitel 5 Aufschiebende Einreden

   

§ 2014 BGB - Dreimonatseinrede

Der Erbe ist berechtigt, die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zum Ablauf der ersten drei Monate nach der Annahme der Erbschaft, jedoch nicht über die Errichtung des Inventars hinaus, zu verweigern.


Stand: 14.03.2023





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